4.4. Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass sich im Fall des Beschwerdeführers sowohl Fremdbeeinflussungserleben wie auch Wahnwahrnehmungen und Ich- Störungen darstellen und er an einer schwergradigen paranoiden Schizophrenie leidet, welche bereits chronifiziert und einer Behandlung kaum zugänglich ist (vgl. S. 43 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Vertretungsbeistandschaft für den Verkehr mit Behörden (vgl. S. 3 des Entscheids vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwach-