394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet wurde und die Aufgaben der ernannten Beiständin unter anderem auch die Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden umfassen. Dem eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen, dass im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren vorgeworfenen Diebstahl am ehesten von einer mindestens mittelgradigen, möglicherweise sogar schwergradig geminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei.