4.2. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers und reichte diverse Beilagen ein um nachzuweisen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, weil der Beschwerdeführer wegen seines geistigen Zustandes seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne. Aus den eingereichten Beilagen ist unter anderem ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.