Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als es sich um einen Bagatellfall handelt und damit auch keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten gewesen war. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich jedoch darauf, die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung ausserhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung zu prüfen und verkannte dabei, dass sie aufgrund diverser Anhaltspunkte näher hätte prüfen müssen, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO vorliegt.