So beantragte die Staatsanwaltschaft im vorgenannten Strafbefehl, gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einen Busse von CHF 600.00. Die Verfahrensakten sind überschaubar und der Straffall bietet in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Schwierigkeiten. Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als es sich um einen Bagatellfall handelt und damit auch keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten gewesen war.