5 4. 4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Geschäft trotz Hausverbots betreten und Waren im Wert von CHF 44.95 entwendet zu haben. Die Rechtsfolgen des dem Beschwerdeführer Vorgeworfenen liegen im Fall der vollen Schuldfähigkeit freilich im Bagatellstrafbereich. So beantragte die Staatsanwaltschaft im vorgenannten Strafbefehl, gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einen Busse von CHF 600.00.