c StPO vor. Der Beschwerdeführer erhalte lediglich Leistungen der Sozialversicherungen. Infolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liege nebst dem Fall der notwendigen Verteidigung auch ein Fall der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor.