Die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 ohne anwaltliche Vertretung getätigt habe, seien zudem alles andere als klar und stringent und legten nahe, dass sich der Beschwerdeführer auch damals in einem die Schuldfähigkeit ausschliessenden Zustand befunden habe. Zumindest in dubio sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Gesundheitszustands der Bestand eines Hausverbots, welches rund neun Monate früher ausgesprochen worden sei, tatsächlich nicht bewusst gewesen sei. Folglich liege ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO vor.