ZGB bezüglich der Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden. Auch daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbst einfache Verrichtungen bei Behörden selber zu erledigen und diesbezüglich zwingend vertreten werden müsse. Dies gelte umso mehr für Strafverfahren, bei welchen sich namentlich Fragen der Schuldfähigkeit stellten. Die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 ohne anwaltliche Vertretung getätigt habe, seien zudem alles andere als klar und stringent und legten nahe, dass sich der Beschwerdeführer auch damals in einem die Schuldfähigkeit ausschliessenden Zustand befunden habe.