Das Verkennen der Realität mache das Wahrnehmen der eigenen Verfahrensinteressen praktisch unmöglich, unabhängig davon, ob ihm ein schweres oder ein an sich geringfügiges Delikt vorgeworfen werde. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig zeige und sich deshalb auch des Konnexes zwischen seinem Gesundheitszustand und seiner Delinquenz nicht bewusst sei. Aus dem Gutachten vom 8. Juni 2020 gehe weiter hervor, dass sich die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei geringfügigen Delikten wie Ladendiebstahl und Hausfriedensbruch stelle.