Unter anderem aufgrund der wahn- haft-paranoiden Symptomatik und der damit zusammenhängenden generellen Skepsis gegenüber den Behörden könne der Beschwerdeführer die Verfahrungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht richtig einschätzen und sich entsprechend auch nicht in geeigneter Weise zur Wehr setzen. Das Verkennen der Realität mache das Wahrnehmen der eigenen Verfahrensinteressen praktisch unmöglich, unabhängig davon, ob ihm ein schweres oder ein an sich geringfügiges Delikt vorgeworfen werde.