Aufgrund der schwergradig ausgeprägten psychischen Störungsbilder und der störungsbedingten Einschränkungen sei bezüglich eines früheren Vorwurfes des Diebstahls auch eine mindestens mittelgradig eingeschränkte bis allenfalls gar vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit attestiert worden. Unter anderem aufgrund der wahn- haft-paranoiden Symptomatik und der damit zusammenhängenden generellen Skepsis gegenüber den Behörden könne der Beschwerdeführer die Verfahrungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht richtig einschätzen und sich entsprechend auch nicht in geeigneter Weise zur Wehr setzen.