Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer den Schwierigkeiten in einem Strafverfahren offensichtlich nicht gewachsen, auch wenn es sich im Einzelnen um geringfügige Vorwürfe handle. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seines Gesundheitszustandes seit mehreren Jahren in ärztlichen oder fürsorgerischen Unterbringungen. Gemäss Gutachten vom 8. Ju-