3.4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls ergebe, dass er wegen seines geistigen Zustandes nicht in der Lage sei, sich selbständig gegen die angesichts seiner Schuldunfähigkeit oder zumindest mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit eindeutig zu hoch angesetzte Geldstrafe und Busse zu wehren und seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer den Schwierigkeiten in einem Strafverfahren offensichtlich nicht gewachsen, auch wenn es sich im Einzelnen um geringfügige Vorwürfe handle.