So gehe auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 2020 hervor, dass beim Beschwerdeführer nicht per se bei jedem begangenen Diebstahl von Schuldunfähigkeit auszugehen sei, mithin also, dass der Beschuldigte auch mit einem Tatmotiv ausserhalb der schizophrenen Erkrankung einen Diebstahl begangen haben könne. Die Staatsanwaltschaft habe keine Zweifel daran, dass der mehrfach wegen ähnlich gelagerten Sachverhalten vorbestrafte Beschwerdeführer bestens verstanden habe, was ihm vorgeworfen werde, bzw. dass er sich auch ohne anwaltliche Vertretung angemessen dagegen zu wehren vermöge. 3.4.