Polizeiseitig seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden, die darauf hingedeutet hätten, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, was passiert bzw. was ihm vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm sei bestens bekannt, was sein Handeln bedeute und welche Konsequenzen dies habe. Der Straffall biete generell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Dies gelte auch im Hinblick auf die Schuldfähigkeit.