Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung vom 17. November 2022 fest, dass im vorliegenden Fall eindeutig ein Bagatellfall vorliege. Es sei ein einfacher Ladendiebstahl mit Hausfriedensbruch zu beurteilen und beweismässig bestünden keine Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Er habe polizeilich befragt werden können, wobei er sich – auch in Bezug auf das Hausverbot – geständig gezeigt habe. Polizeiseitig seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden, die darauf hingedeutet hätten, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, was passiert bzw. was ihm vorgeworfen worden sei.