Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 130 Bst. c StPO ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum.