nung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 132 StPO). Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Die gesetzliche Vertretung kann die beschuldigten Personen nur in sehr beschränktem Masse verteidigen; wobei gemäss RUCKSTUHL hierfür lediglich das Übertretungsstrafverfahren in Betracht kommt (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.