wendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1), da die Person zwingend verteidigt sein muss, egal ob sie sich das leisten kann oder nicht (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-