3. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.