Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass die irrtümliche Bezeichnung als «Rückzug» der Auslöser für das Beschwerdeverfahren war und auf eine Beschwerde verzichtet worden wäre, wenn die Staatsanwaltschaft festgestellt hätte, es liege keine Einsprache vor. So oder anders war aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 klar, dass keine Einsprache vorliegt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten.