Von einer Irreführung kann keine Rede sein. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin explizit erklärte, keine Einsprache erheben zu wollen. Der Umstand, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung von einem Rückzug gesprochen wird, hat auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. Dadurch sind der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile entstanden. Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass die irrtümliche Bezeichnung als «Rückzug» der Auslöser für das Beschwerdeverfahren war und auf eine Beschwerde verzichtet worden wäre, wenn die Staatsanwaltschaft festgestellt hätte, es liege keine Einsprache vor.