Da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht nicht sicher sein konnte, fragte sie bei der Beschwerdeführerin nach und räumte dieser auf einfache Art und Weise die Möglichkeit ein anzugeben, ob sie Einsprache erhebe oder nicht (vgl. auch vorangehende Ausführungen). Vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sprach die Staatsanwaltschaft zudem nie von einem Rückzug, weshalb die Terminologie in der angefochtenen Verfügung keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 bzw. einen allfälligen Irrtum hatte. Von einer Irreführung kann keine Rede sein.