Sowohl aus dem Schreiben vom 29. August 2022, der beigelegten Erklärung sowie der Begründung in der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass es immer darum ging zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Einsprache erheben will. Da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht nicht sicher sein konnte, fragte sie bei der Beschwerdeführerin nach und räumte dieser auf einfache Art und Weise die Möglichkeit ein anzugeben, ob sie Einsprache erhebe oder nicht (vgl. auch vorangehende Ausführungen).