Entsprechend der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 wäre es angezeigt gewesen festzustellen, dass keine Einsprache erhoben wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert die Verwendung des Begriffs «Rückzug» aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich von einer gültigen Einsprache ausgegangen ist. Sowohl aus dem Schreiben vom 29. August 2022, der beigelegten Erklärung sowie der Begründung in der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass es immer darum ging zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Einsprache erheben will.