6. Die Staatsanwaltschaft war daher aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 nicht gehalten, das Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO fortzuführen bzw. dieses einzuleiten. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe keine Einsprache erhoben, andererseits im Rahmen der angefochtenen Verfügung von einem Rückzug spricht. Entsprechend der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 wäre es angezeigt gewesen festzustellen, dass keine Einsprache erhoben wurde.