3 anwaltschaft nach der Rückmeldung vom 9. September 2022 keinen Anlass mehr hatte, im Zusammenhang mit dem zweiten Strafbefehl nachzufragen, da diesem fast die gleiche Ausgangslage zugrunde lag und folglich ebenso davon ausgegangen werden musste, dass es der Beschwerdeführerin nicht um eine Einsprache ging, sondern darum, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Umstand, dass sie diese gemeinnützige Arbeit im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 5. August 2022 geleistet hat, bestätigt diese Annahme.