Selbst wenn der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen sein sollte, dass sie mit der Erklärung vom 9. September 2022 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 verzichtete, ist dies einzig ihr anzulasten und führt nicht zur Ungültigkeit ihrer Erklärung. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2022 wurde ihr eröffnet und sie wurde von der Staatsanwaltschaft auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl bei einem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachse. Sie war damit ausreichend informiert und erklärte mittels dem beigelegten Formular daher rechtsgültig, keine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 zu erheben.