Von einer missverständlichen oder verwirrenden Formulierung kann keine Rede sein. Es gibt daher keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf ihrer Erklärung behaftet werden sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen sein sollte, dass sie mit der Erklärung vom 9. September 2022 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 verzichtete, ist dies einzig ihr anzulasten und führt nicht zur Ungültigkeit ihrer Erklärung.