ständnis begünstigt haben, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit einem Minimum an Sorgfalt auch ohne Kenntnis der Verfahrensnummer hätte realisieren müssen, um welchen Strafbefehl es im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 ging. So wurde nicht nur explizit auf den Strafbefehl vom 21. Juli 2022, sondern auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. August 2022 Bezug genommen und es wurde auf die von der Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 21. Juli 2022 aufgeworfene Frage der dreijährigen Probezeit eingegangen.