Mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde die Ausgangslage transparent dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte durch einfaches Ankreuzen klarstellen, ob sie Einsprache erheben will oder nicht. Dies ist ohne Weiteres auch einer juristischen Laiin zuzumuten und stellt auch mit Blick darauf, dass zwei Strafbefehle gegen die Beschwerdeführerin vorlagen, keine Herausforderung dar, zumal sowohl aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft als auch der beigelegten Erklärung klar hervorgeht, dass es sich um den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 handelte.