Gestützt darauf war in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsprache erheben oder lediglich um alternativen Vollzug der Busse ersuchen wollte. Es ist daher weder widersprüchlich, irreführend noch stellt es eine unrichtige Information oder Auskunft dar, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2022 entsprechend bei der Beschwerdeführerin nachfragte und um eine explizite Willenserklärung mittels beigelegtem Formular ersuchte. Mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde die Ausgangslage transparent dargelegt.