4. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die auf dem Strafbefehl vom 21. Juli 2022 vorhandene Erklärung «ich erhebe Einsprache». Diese Erklärung ist für sich genommen klar und als Einsprache entgegenzunehmen. Die Willensäusserung der Beschwerdeführerin beschränkte sich aber nicht einzig auf diese Erklärung und war daher entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht unmissverständlich. So reichte die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Schreiben bei der Staatsanwalt-