BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug ihrer Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.