___, am 2. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Einspracheverfahren durchzuführen, die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Kostennoten eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde.