Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 495 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Verleumdung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. November 2022 (BM 22 16151) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erliess am 21. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (BM 22 16151). Die Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Mit Verfügung vom 22. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einsprache der Beschuldigten mit Erklärung vom 9. September 2022 als zurückge- zogen gelte und der Strafbefehl vom 21. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Hiergegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Dezember 2022 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Einspracheverfahren durchzu- führen, die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und der Beschwer- deführerin sei gestützt auf die Kostennoten eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Dezember 2022 abschliessende Bemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug ihrer Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Nur ausreichend informierte beschuldigte Personen können auf ihren verfassungsmässig garantierten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Straf- erkenntnisse wirksam verzichten. Ein eigentlicher Verzicht ist im Übrigen erst nach formgültiger Eröffnung des anfechtbaren Entscheides zulässig (Art. 386 Abs. 1 StPO). Dies gilt analog auch für den Rechtsbehelf der Einsprache gegen Strafbe- fehle (147 IV 518 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die auf dem Strafbefehl vom 21. Juli 2022 vorhandene Erklärung «ich erhebe Einsprache». Diese Erklärung ist für sich ge- nommen klar und als Einsprache entgegenzunehmen. Die Willensäusserung der Beschwerdeführerin beschränkte sich aber nicht einzig auf diese Erklärung und war daher entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht unmissverständlich. So reichte die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Schreiben bei der Staatsanwalt- 2 schaft ein, worin sie ausführte, sie möchte die Busse mit gemeinnütziger Arbeit be- gleichen. Gestützt darauf war in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft un- klar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsprache erheben oder lediglich um alternativen Vollzug der Busse ersuchen wollte. Es ist daher weder widersprüch- lich, irreführend noch stellt es eine unrichtige Information oder Auskunft dar, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2022 entsprechend bei der Beschwerdeführerin nachfragte und um eine explizite Willenserklärung mittels bei- gelegtem Formular ersuchte. Mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde die Ausgangslage transparent dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte durch einfa- ches Ankreuzen klarstellen, ob sie Einsprache erheben will oder nicht. Dies ist oh- ne Weiteres auch einer juristischen Laiin zuzumuten und stellt auch mit Blick dar- auf, dass zwei Strafbefehle gegen die Beschwerdeführerin vorlagen, keine Heraus- forderung dar, zumal sowohl aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft als auch der beigelegten Erklärung klar hervorgeht, dass es sich um den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 handelte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen den an- deren Strafbefehl vom 5. August 2022 erst kurz vor dem Schreiben der Staatsan- waltschaft vom 29. August 2022 Einsprache erhoben und deswegen noch telefoni- schen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gehabt hatte, mag zwar ein Missver- ständnis begünstigt haben, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit einem Minimum an Sorgfalt auch ohne Kenntnis der Verfahrensnummer hätte realisieren müssen, um welchen Strafbefehl es im Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 29. August 2022 ging. So wurde nicht nur explizit auf den Strafbefehl vom 21. Juli 2022, sondern auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. August 2022 Bezug genommen und es wurde auf die von der Beschwerdeführe- rin einzig im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 21. Juli 2022 aufgeworfene Frage der dreijährigen Probezeit eingegangen. Für die Beschwerdeführerin war es daher ohne weiteres erkennbar, dass es um den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 bzw. ihre Einsprache vom 4. August 2022 ging, auch wenn Letztere in der Er- klärung nicht explizit erwähnt wurde. Von einer missverständlichen oder verwirren- den Formulierung kann keine Rede sein. Es gibt daher keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf ihrer Erklärung behaftet werden sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen sein sollte, dass sie mit der Erklärung vom 9. September 2022 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 verzichtete, ist dies einzig ihr anzulasten und führt nicht zur Ungültigkeit ihrer Erklärung. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2022 wurde ihr eröffnet und sie wurde von der Staatsanwaltschaft auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl bei einem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachse. Sie war damit ausrei- chend informiert und erklärte mittels dem beigelegten Formular daher rechtsgültig, keine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 zu erheben. Ein wesent- licher Irrtum, welcher durch das Verhalten einer Behörde verursacht worden ist, liegt nicht vor. 5. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 5. August 2022 auf eine Nachfrage betreffend Einsprache verzichtete, hat kei- nen Einfluss auf das Zustandekommen der Erklärung vom 9. September 2022 bzw. den Verzicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 und ist damit nicht kausal für einen Irrtum. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Staats- 3 anwaltschaft nach der Rückmeldung vom 9. September 2022 keinen Anlass mehr hatte, im Zusammenhang mit dem zweiten Strafbefehl nachzufragen, da diesem fast die gleiche Ausgangslage zugrunde lag und folglich ebenso davon ausgegan- gen werden musste, dass es der Beschwerdeführerin nicht um eine Einsprache ging, sondern darum, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Umstand, dass sie diese gemeinnützige Arbeit im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 5. August 2022 geleistet hat, bestätigt diese Annahme. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Die Staatsanwaltschaft war daher aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 nicht gehalten, das Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO fortzuführen bzw. dieses einzuleiten. Der Beschwerdeführerin ist zwar inso- fern zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe keine Einsprache erhoben, andererseits im Rahmen der angefochtenen Verfügung von einem Rückzug spricht. Entsprechend der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 wäre es angezeigt gewesen festzustellen, dass keine Einsprache erhoben wurde. Ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert die Verwendung des Be- griffs «Rückzug» aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich von einer gültigen Einsprache ausgegangen ist. Sowohl aus dem Schreiben vom 29. August 2022, der beigelegten Erklärung sowie der Begründung in der angefochtenen Ver- fügung geht klar hervor, dass es immer darum ging zu klären, ob die Beschwerde- führerin überhaupt Einsprache erheben will. Da die Staatsanwaltschaft diesbezüg- lich zu Recht nicht sicher sein konnte, fragte sie bei der Beschwerdeführerin nach und räumte dieser auf einfache Art und Weise die Möglichkeit ein anzugeben, ob sie Einsprache erhebe oder nicht (vgl. auch vorangehende Ausführungen). Vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sprach die Staatsanwaltschaft zudem nie von einem Rückzug, weshalb die Terminologie in der angefochtenen Verfügung keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 bzw. einen allfälligen Irrtum hatte. Von einer Irreführung kann keine Rede sein. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin explizit erklär- te, keine Einsprache erheben zu wollen. Der Umstand, dass im Dispositiv der an- gefochtenen Verfügung von einem Rückzug gesprochen wird, hat auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. Dadurch sind der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile entstanden. Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass die irrtümliche Bezeichnung als «Rückzug» der Auslöser für das Beschwerdeverfahren war und auf eine Beschwerde verzichtet worden wäre, wenn die Staatsanwaltschaft festge- stellt hätte, es liege keine Einsprache vor. So oder anders war aufgrund der Er- klärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 klar, dass keine Einspra- che vorliegt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurich- ten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5