7. Die Beschwerdekammer hebt die Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des in der Gemeinde E.________ (Ort) liegenden Grundstücks Gbbl. Nr. .________ und die entsprechende Grundbuchsperre sind erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.