8 die Einziehung. Eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Deckungsbeschlagnahme kann an dieser Stelle somit offengelassen werden. Künftig hätte die Staatsanwaltschaft anzugeben, mit welchem ungefähren Gesamtbetrag zu rechnen ist resp. welche Summe zur «Kostendeckung» verwendet werden soll (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO).