___ und generiert ein monatliches Einkommen von knapp CHF 6'000.00 netto. Gestützt auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2021 sowie den Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer zahlreiche Schulden angehäuft. Gestützt auf diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf derzeit von konkreten Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung der Bezahlung von Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung entziehen könnte. Unklar ist jedoch, für welchen ungefähren Gesamtbetrag eine Deckungsbeschlagnahme erfolgt sein soll.