268 StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt die Deckungsbeschlagnahme ausserdem auch in Bezug auf den Umfang. Art. 268 Abs. 1 StPO statuiert insoweit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). In diesem Sinn ist auszuweisen, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden «Kosten» wahrscheinlich ungefähr belaufen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3). Der Beschwerdeführer arbeitet für die G.________ und generiert ein monatliches Einkommen von knapp CHF 6'000.00 netto.