Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach eine Kündigung des Hypothekarvertrags aufgrund der Grundbuchsperre nicht naheliegend ist und das öffentliche Interesse an der Beschlagnahme nicht zu überwiegen vermag. Die Massnahme wird ferner durch die Bedeutung der zu untersuchenden Delikte gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Ein Beschlagnahmeverbot (Art. 264 StPO) liegt nicht vor.