7 rers zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschlagnahme resp. die Grundbuchsperre für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach eine Kündigung des Hypothekarvertrags aufgrund der Grundbuchsperre nicht naheliegend ist und das öffentliche Interesse an der Beschlagnahme nicht zu überwiegen vermag.