Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers ist die geeignete Massnahme, um die Sicherstellung im Verfahren zu gewährleisten. Sie ist auch erforderlich, um weitere Vermögensdispositionen des Beschwerdefüh-