Insgesamt besteht somit ein für die Beschlagnahme erforderlicher «hinreichender» Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft das Grundstück in E.________ (Ort) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dieses u.a. mit dem Geld der Privatklägerin sel. finanziert haben könnte, zwecks späterer Einziehung beschlagnahmt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Der Deliktskonnex ist zu bejahen. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen.