Im Gegenteil: Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, reichte der Beschwerdeführer nur eine provisorische Kostenaufstellung ein. Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die aufgeführten Aussagen davon ausgegangen ist, dass die Mittel zur Finanzierung des Grundstücks möglicherweise von der Privatklägerin sel. stammen und damit deliktischer Herkunft sind und eine Einziehung deshalb möglich erscheint, ist nicht zu beanstanden.