Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 151 ff.) bzw. das Geld im Casino verspielt (Einvernahme vom 10. Juni 2017, Z. 399 ff.). Eine plausible Erklärung für Einzahlungen auf seinem Konto im Umfang von CHF 15'000.00 am 4. Juni 2013 und von CHF 25'000.00 am 21. Oktober 2013 sowie für einen Bargeldbezug von CHF 12'000.00 am 22. Oktober 2013 vermochte der Beschwerdeführer nicht zu liefern (Einvernahme vom 17. März 2021, Z. 320 ff.). Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, reichte der Beschwerdeführer nur eine provisorische Kostenaufstellung ein.