Die Privatklägerin sel. habe ihnen hierfür CHF 40'000.00 gegeben (Einvernahme vom 21. Oktober 2021, Z. 38 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2022 liegen gestützt auf die Aussagen der involvierten Personen damit genügend Hinweise dafür vor, dass das Grundstück nicht nur durch einen Hypothekarkredit und die Vorbezüge aus den Pensionskassen, sondern auch durch Mittel der Privatklägerin sel. finanziert worden ist. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen von potentiell strafbarem Verhalten ausgeht, ist nicht zu beanstanden.