Auf den Darlehensvertrag vom 10. November 2011 und den Betrag von CHF 40'000.00 angesprochen, bestätigte der Beschwerdeführer, dass sie damals ein Haus gebaut hätten (Einvernahme vom 10. Juni 2017, Z. 96 ff.; Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 68 ff.). Sie hätten das Geld als Eigenmittel benötigt, um mit dem Hausbau zu beginnen (Z. 104 f.). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte, sie hätten von der Privatklägerin sel. ein Darlehen für das Haus erhalten (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 109 f.). Die Privatklägerin sel. habe ihnen hierfür CHF 40'000.00 gegeben (Einvernahme vom 21. Oktober 2021, Z. 38 f.).