Er habe alles für sie gemacht und auch Geld vom Bankautomaten abgehoben (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 90 ff.). Hierfür habe sie ihm eine Bankkarte gegeben (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 90 ff.). Gemäss den Aussagen der Tochter der Privatklägerin sel. sei dies bereits 2006 gewesen (Einvernahme vom 21. Mai 2019, Z. 154). Der Beschwerdeführer dagegen bestreitet, bereits vor 2014/2015 im Besitz einer Bankkarte gewesen zu sein. Gleichzeitig räumt er aber auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin sel. ein, es treffe zu, dass er ihr bereits seit 2012 bei den Zahlungen geholfen habe.